Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Swecon Baumaschinen GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i. S. v. § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVLB“). Die AVLB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote an Kunden, die den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen durch uns betreffen, ohne Rücksicht darauf, ob wir diese selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Gegenüber Verbrauchern i. S. V. § 13 BGB gelten diese AVLB nicht.
- Unsere AVLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag auf Basis einer verbindlichen Bestellung des Kunden und unserer Auftragsbestätigung einschließlich der AVLB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVLB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von den schriftlich getroffenen Vereinbarungen, einschließlich der AVLB, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AVLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und gelten für alle künftigen Kauf- und Werklieferungsverträge mit dem Kunden (in ihrer jeweils geltenden Fassung), ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten und auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; über Änderungen der ALVB werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
§ 2 Leistungsgegenstand
1. Leistungsgegenstand sind die in der Bestellung und in der darauf bezugnehmenden Auftragsbestätigung näher bezeichneten Maschinen, Geräte und/oder deren Ersatz- oder Zubehörteile, sowie die jeweils erforderlichen Bedienungsanleitungen (nachfolgend „Ware“). 2. An allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, Prospekten, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Kunde darf die erhaltenen vorbenannten Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. 3. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, technische Daten, Leistungen und dergleichen sind unverbindliche branchenübliche Näherungswerte, soweit diese in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung mit diesen Werten voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Ebenso bleiben Konstruktions- und Formänderungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen der Ware vorbehalten, soweit die Änderungen die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit der Ware nicht beeinträchtigt. § 3 Vertragsschluss 1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 2. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden mit der Folge, dass der Vertrag zu den Bedingungen der Bestellung zustande kommt. 3. Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Kunden in der Bestellung gemachten Angaben, insbesondere nicht hinsichtlich der Anzahl, Typen, Maße und Farben. Sollten Abweichungen zur Verteuerung des vereinbarten Preises führen, gehen diese zu Lasten des Kunden. § 4 Gefahrenübergang, Liefertermine und -fristen, Verzug 1. Erfüllungsort unserer Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden einschließlich etwaiger Nacherfüllungspflichten ist unser Geschäftssitz. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht abweichend vereinbart wird, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit im Einzelfall eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 3. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern lediglich Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit sowie die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die Abklärung und Übermittlung aller technischen Voraussetzungen durch den Kunden voraus, die aus der Sphäre des Kunden stammen und für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich sind (z.B. Kompatibilität des bestellten Gerätes mit eigenen Geräten des Kunden, die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, die Erteilung für die Ausführung notwendiger Auskünfte, und Klärung technischer Fragen). 5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. 6. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz des vorherigen Abschlusses eines Deckungsgeschäftes und ohne Verschulden unsererseits dauerhaft die Ware nicht erhalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechenden Gegenleistungen – sofern bereits erfolgt – unverzüglich erstatten. 7. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördlichen Maßnahmen, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung eine Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. § 5 Transport 1. Die Kosten für den Transport trägt der Kunde. 2. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. 3. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung der Ware durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. § 6 Rechnungen, Preise, Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung 1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung oder – soweit die Auftragsbestätigung darauf verweist – in der Bestellung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, die der Kunde nachträglich verlangt, werden gesondert berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zuzüglich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferung zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. 3. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Rückstand, ist der vereinbarte Preis zum jeweils geltenden gesetzlichen, Verzugszinssatz zu verzinsen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Verzugsschäden vorbehalten. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. 4. Befindet sich der Kunde mit zwei Ratenzahlungen für eine bereits gelieferte Ware schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig und zahlbar zu stellen. In diesem Fall sind wir ebenfalls berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. 5. Gegen unseren Zahlungsanspruch kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden zu, sofern die zugrunde liegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. 6. Wir sind berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit für sie geleistet wird. § 7 Gewährleistung 1. Wir gewährleisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass die von uns gelieferte Ware bzw. gegebenenfalls die noch herzustellenden Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften über den Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b BGB. 2. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten durch den Kunden sorgfältig zu untersuchen (§§ 377, 381 HGB). Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 2 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 3. Bei Sachmängeln der Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 AVLB bezeichneten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 4. Sofern sich die Nacherfüllungskosten dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als im Vertrag vereinbart gebracht wird, trägt der Kunde die insoweit erhöhten Aufwendungen. 5. Im Falle der Lieferung gebrauchter Ware ist jegliche Gewährleistung für Sachmängel der gebrauchten Ware ausgeschlossen es sei denn, ein Mangel wurde von uns arglistig verschwiegen oder die Beschaffenheit der gelieferten Ware wurde unsererseits garantiert. 6. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab Abnahme. 7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einem arglistigem Verschweigen eines Mangels unsererseits, bei Ansprüchen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche wegen Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. 8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. § 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens 1. Auf Schadensersatz haften wir unbeschränkt – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – soweit nicht einer der vorgenannten Ausnahmefälle (Abs. 1) vorliegt – nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 3. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. § 9 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware zur Sicherung unserer bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. 2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch zur Sicherheit bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen (z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Zerstörung). Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind berechtigt, diese Einziehungsermächtigung im Verwertungsfall zu widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall, dass wir auf diese Weise kein Eigentum erwerben sollten, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns. 5. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet, die Kaufsache pfleglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 6. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich spätestens innerhalb von drei Werktagen, schriftlich zu benachrichtigen. Darüber hinaus wird der Kunde Dritte unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Wiedererlangung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 7. Soweit wir bei schuldhaften vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurücktreten (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware heraus zu verlangen. § 10 Weiterveräußerung durch den Kunden Im Falle eines Weiterverkaufs der Ware durch den Kunden an Dritte, wird der Kunde die jeweils geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen und Verbote von Lieferungen ins Ausland entsprechend den Vorgaben und der Aufsicht des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beachten. § 11 Schlussbestimmungen 1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. 2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.